Liegeplatzordnung 2010
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Liegeplatzordnung vom 22. Januar 2010

Diese Liegeplatzordnung

a) regelt die Vergabe von Liegeplätzen an aktive Mitglieder und b) gilt bei Veränderung (z.B. Kauf einer anderen Bootsgröße). Im Fall b) ist vorher die schriftliche Zustimmung des Clubvorstandes einzuholen, da in solch einem Fall kein Anspruch auf Beibehaltung oder Neuerteilung eines Liegeplatzes besteht.

1. Die Zuteilung von Liegeplätzen erfolgt zu den Bedingungen dieser Liegeplatzordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung schriftlich durch den Clubvorstand. Bei Antrag auf Zuteilung, der schriftlich erfolgen muss, ist dem Antragsteller eine Liegeplatzordnung auszuhändigen. Mündliche Absprachen sind nicht wirksam.

2. Bei der Zuteilung von Liegeplätzen haben Clubmitglieder den Vorrang vor Nicht-Clubmitgliedern.

3. Liegeplätze können für Boote bis 11,50 m LÜA, 3,60 m BÜA und einem Tiefgang von 1,40 m vergeben werden. Um die Hafensicherheit bei Starkwinden gewährleisten zu können, sind Motorboote mit Aufbauten von mehr als 3,80 m Höhe über der Wasserlinie (einschließlich Windschutzscheiben und Persenning) nicht zulässig. Abweichend von den in dieser Ziffer festgelegten Bootsabmessungen können in begrenztem Umfang, sofern technisch möglich, Liegeplätze für größere Boote eingerichtet und vergeben werden. Die bei der Erstellung größerer Liegeplätze anfallenden Kosten werden in vollem Umfang an den Liegeplatz-Bewerber weitergegeben.

4. Für die Zuteilung eines Liegeplatzes hat der Bootseigner einen Betrag zu zahlen, dessen Höhe auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Eine Beitragsrückerstattung für einen an den Verein zurückgegebenen Liegeplatz erfolgt in den ersten 5 Jahren nach Zuteilung anteilsmäßig zu je 1/5 pro Jahr.

5. Es dürfen nur die vom Hafenwart oder Hafenmeister zugewiesenen Liegeplätze in Anspruch genommen werden. Sollten es die besonderen Umstände erfordern, kann der Hafenwart eine Verlegung anordnen

6. Jeder Liegeplatzinhaber ist für den ordnungsgemäßen und unfallsicheren Zustand seines Liegeplatzes und des von ihm benutzten Bootsstegs verantwortlich. Der Steg ist freizuhalten. Leinen dürfen nicht über den Steg gelegt werden. Das Gebot des Umwelt- und Naturschutzes ist zu beachten. Abfälle dürfen nicht in das Hafenbecken geworfen werden. Die Benutzung der Bootsaborte und das Lenzen von Motorwannen und Bilgen nach außenbord ist im Hafen untersagt Gleiches gilt für den Motorstandlauf mit Vollgas am Steg.

7. Die Boote müssen an den Stegen so festgemacht werden, dass eine Beschädigung anderer Boote sowie der Steganlage ausgeschlossen ist. Der Bootssteg dient nicht als Stopper.

8. Segel dürfen im Hafen nur bei Windstärken unter 4 Bft. gesetzt werden, wenn es die Windrichtung zulässt.

9. Jeder Bootseigner haftet für die durch ihn und sein Boot verursachten Schäden. Eine Haftung des Clubs ist ausgeschlossen. Schäden an der Steganlage sind unverzüglich dem Hafenmeister zu melden.

10. Die laufenden Kosten für den Yachthafen werden alljährlich anteilig als Betriebskostenbeitrag auf die Liegeplatzinhaber umgelegt. Die Kosten werden nach Aufwand alljährlich vom Clubvorstand ermittelt und festgelegt. Die an den Stegen installierten Stromentnahmestellen können auf Antrag von den Liegeplatzinhabern benutzt werden. Die Stromentnahme ist nur über das Bordnetz gestattet. Elektroheizgeräte dürfen nicht angeschlossen werden.

11. Jeder Liegeplatzinhaber ist verpflichtet, für sein Boot eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis hierüber muss durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice beim Hafenmeister geführt werden.

12. Die Zuteilung eines Liegeplatzes kann vom Clubvorstand aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Wenn erforderlich, kann auch der Liegeplatzinhaber seinen Platz an den Club zurückgeben. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, a) wenn finanzielle Verbindlichkeiten gegenüber dem Club aus dem Vorjahr nicht bis zum 31. März des Folgejahres vollständig beglichen worden sind, b) wenn Arbeitsstunden grundsätzlich nicht abgeleistet werden, c) wenn wiederholt schwere Verstöße gegen Bestimmungen vorliegen, die sich aus der Satzung, der Liegeplatz- und/oder der Hafenordnung ergeben.

13. Durch diese Liegeplatzordnung bleiben die Vorschriften der Hafenordnung des Butjadinger Yachtclub e.V. unberührt.

14. Kein Liegplatzinhaber kann seine Rechte und Pflichten aus der Zuteilung eines Liegeplatzes einem Dritten – gleichgültig, ob Mitglied oder Nichtmitglied – übertragen. Entgegenstehende Abmachungen haben für den Club keine Wirksamkeit. Diese Liegeplatzordnung ist von der Vorstandschaft des BYC am 24.11.2009 beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 22. Januar 2010 genehmigt worden.

Damit tritt die bisherige Liegeplatzordnung außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

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