Hafenordnung 2010
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Hafenordnung vom 22. Januar 2010

1) Jedes Clubmitglied hat das Recht, das Hafengelände zu betreten und für sportliche Zwecke zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung darf nur mit Erlaubnis des Clubvorstandes erfolgen.

2) Gäste dürfen das Hafengelände nur in Begleitung oder auf Einladung eines Clubmitgliedes betreten. Sie haben sich unverzüglich beim Hafenmeister anzumelden; das Betreten des Hafengeländes geschieht auf eigene Gefahr.

3) Kindern unter 14 Jahren ist der Aufenthalt auf dem Sporthafengelände nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Kinder unter 8 Jahren dürfen die Steganlagen nur in Begleitung Erwachsener und mit angelegter Rettungsweste betreten.

4) Die Zugehörigkeit zum Butjadinger Yachtclub hat jedes Mitglied auf Verlangen nachzuweisen.

5) Für alle Benutzer des Sporthafengeländes stehen die Gebote von Sicherheit, Ordnung und der gegenseitigen Rücksichtnahme obenan.

6) Den Anweisungen von Mitgliedern des Clubvorstandes sowie des Hafenmeisters, die für den Club das Hausrecht ausüben, sind in jedem Fall Folge zu leisten.

7) Bei der Benutzung der vereinseigenen Sanitäranlagen sowie der Clubräume ist für Sauberkeit Sorge zu tragen ("Niemand hat Spaß daran, den Schmutz anderer zu beseitigen").

8) Der Müllcontainer steht ausschließlich für haushaltsübliche Bordabfälle bereit. Das Hafenbecken und das Clubgelände sind sauber zu halten.

9) Das Schwimmen, Baden und Surfen im Hafenbecken ist nicht gestattet. Das Befahren des Hafens mit motorgetriebenen Beibooten ist nur zum Zwecke des Versetzens erlaubt. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen motorgetriebene Boote nur im Beisein einer berechtigten Person im Hafenbecken führen.

10) Störungen der Mittagsruhe in der Zeit von 13:00 bis 15:00 Uhr sind zu vermeiden.

11) Hunde sind an der Leine zu führen und Kothaufen sofort unschädlich zu beseitigen.

12) Auf dem Hafengelände abgestellte Bootswagen sind mit dem Namen des Besitzers zu versehen.

13) Jedes Mitglied hat die Pflicht, auf das Eigentum des Butjadinger Yachtclubs und das seiner Mitglieder zu achten und Schäden abzuwenden.

14) Die Benutzung der Slipanlage unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des Hafenmeisters oder der hierfür beauftragten Clubmitglieder. Sie erfolgt im Übrigen auf eigene Gefahr des jeweiligen Benutzers. Boote, die in Abmessung und Gewicht eine Beschädigung der Slipanlage befürchten lassen, sind von der Benutzung ausgeschlossen.

15) Die Kameradschaft und der reibungslose Ablauf des Slippens gebieten es, Booten mit größerem Tiefgang den Vorrang einzuräumen.

16) Für die Benutzung der Slipanlage sowie des Mastenkrans wird von nicht-aktiven Clubmitgliedern und Gästen ein vom Clubvorstand festzulegender Kostenbeitrag erhoben. Die Benutzung des Mastenkrans geschieht auf eigene Gefahr und Haftung des Benutzers.

17) Alle Unfälle, die sich auf dem Hafengelände ereignen, sind unverzüglich dem Clubvorstand oder dem Hafenmeister zu melden.

18) Jeder Hafenbenutzer haftet unter den Voraussetzungen des geltenden Gesetzes für die innerhalb des Hafengebietes durch ihn oder sein Boot verursachten Schäden; Gleiches gilt auch für mitgebrachte Kinder, Gäste und Haustiere.

19) Der Butjadinger Yachtclub und insbesondere die Mitglieder des Clubvorstandes haften weder für Unfallschäden, Sachschäden, einschließlich Sturm- und Hochwasserschäden, noch für Diebstähle und den Verlust von Gegenständen. Hafenmeister und Clubmitglieder, die im Auftrag des Clubvorstandes für den Butjadinger Yachtclub Arbeiten verrichten, sind ebenfalls von der Haftung ausgeschlossen.

20) Bei Verstößen gegen diese Hafenordnung und bei Nichtbefolgung von Weisungen anordnungsberechtigter Clubmitglieder ist der Clubvorstand einschließlich Hafenwart und Hafenmeister berechtigt, vom Hausrecht Gebrauch zu machen. Bei besonders schweren Verstößen kann - wenn Ermahnungen erfolglos bleiben - das künftige Betreten des gesamten Clubgeländes untersagt und bei Mitgliedern das Ausschlussverfahren eingeleitet werden.

Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Liegeplatz- und Hafenordnung ergeben, ist das Amtsgericht Nordenham.

Diese Hafenordnung ist vom Vorstand des Butjadinger Yachtclub am 13.11.09 beschlossen und durch die Mitgliederversammlung am 22. Januar 2010 genehmigt worden. Damit tritt die bisherige Hafenordnung außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

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